Steuerberater-Suche
Sie suchen einen DVVS Steuerberater, der Sie kompetent in Fragen der Vermögensgestaltung beraten kann? Über unsere Online-Suche finden Sie schnell ein Verbandsmitglied in Ihrer Nähe.
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Der Titel „Fachberater/in für Vermögensgestaltung (DVVS e.V.)“ belegt nach außen Ihre Qualifikation in diesem Beratungsfeld. Außerdem dokumentieren Sie damit, dass es sich dabei um eine mit der Steuerberaterordnung vereinbare Tätigkeit handelt.
Der Titel kann als Marketinginstrument der Kanzlei werblich eingesetzt werden.
In regelmäßigen Fortbildungen im Rahmen der Praktiker-Workshops halten Sie sich über Neuerungen aus der Welt der Finanzen auf dem Laufenden.
Antragsteller haben für die Vergabe der Fachberaterbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Beratungsgebiet der Vermögensgestaltung nachzuweisen.
Die theoretischen Kenntnisse sind vom Antragsteller im Regelfall durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachlehrgang (z.B. Fachberater DStV, CFP, zert-FP) nachzuweisen. Der DVVS hat hierzu in seinen Richtlinien zur Anerkennung des Fachberaters für Vermögensgestaltung (DVVS e.V.) einen Anforderungskatalog für entsprechende Fachlehrgänge formuliert.
Auf Antrag bestätigt der DVVS dem Veranstalter eines Fachlehrgangs das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Die praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Vermögensgestaltung sind nachzuweisen durch:
Der Antrag auf Vergabe der Fachberaterbezeichnung ist beim DVVS einzureichen. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR und ist auf das vom DVVS angegebene Konto zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühr ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages.
Ferner hat der Antragsteller den Nachweis der theoretischen Kenntnisse durch Vorlage einer erfolgreichen Teilnahme an einem Fachberaterlehrgang nachzuweisen.
Die zehn praktischen Fälle auf dem Gebiet der Vermögensgestaltung sind anhand der vom DVVS zur Verfügung gestellten Fall-Liste nachzuweisen. Auf dieser Liste sind die laufende Nummer des Falles, der jeweilige Beratungsgegenstand, die Art und der Umfang der Beratungstätigkeit sowie der Zeitraum und der Sachstand der Angelegenheit aufzuführen.
Dem Prüfungsausschuss steht es frei, über den vom Antragsteller eingereichten Vordruck hinaus anonymisierte Arbeitsproben zu verlangen.